Witwenrente: Das ändert sich bei dieser Rente ab 1. Juli 2024
24. April 2024
Ab dem 1. Juli 2024 werden wichtige Änderungen bei den Freibeträgen für Witwen- und Witwerrenten in Deutschland wirksam. Die Anpassungen sollen es den Betroffenen ermöglichen, ein höheres Einkommen zu erzielen, ohne dass ihre Renten gekürzt werden. Erhöhung des allgemeinen Freibetrags Der allgemeine Freibetrag für Witwen und Witwer wird auf 1.038,50 Euro erhöht. Zusätzlich gibt es spezielle Erhöhungen für Rentenempfänger mit Kindern, die noch Waisenrente erhalten. Für diese Kinder steigt der zusätzliche Freibetrag auf 220,19 Euro pro Kind. Wichtig: Es sind Nettofreibeträge Ein wichtige Punkt bei der Berechnung dieser Freibeträge ist, dass es sich um Nettofreibeträge handelt. Das bedeutet, dass das Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für die Berechnung herangezogen wird. Allerdings verwendet die Rentenversicherung nicht das tatsächliche Nettoeinkommen, sondern errechnet dieses fiktiv aus dem Bruttoeinkommen. Dies geschieht durch die Anwendung von pauschalen Prozentsätzen, die gesetzlich für verschiedene Einkommensarten festgelegt sind. Berechnung des anzusetzenden Nettoeinkommens Für reguläre Arbeitsentgelte, die sozialversicherungspflichtig sind, wird der Bruttoverdienst pauschal um 40% reduziert, um das anzusetzende Nettoeinkommen zu bestimmen. Bei einem Bruttoeinkommen von 15.500 Euro würde dies beispielsweise ein anzusetzendes Nettoeinkommen von 9.300 Euro bedeuten. Liegt dieses Einkommen unterhalb des relevanten Freibetrags, wird die Rente nicht gekürzt und in voller Höhe ausgezahlt. Lesen Sie auch: - Rente: Verfällt bei Heirat die Witwenrente? Das muss dann nicht sein Umgang mit Renteneinkommen Renten, die ab dem Jahr 2011 begonnen haben, werden bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens um 14% gekürzt. Das bedeutet, dass eine Bruttorente von 1.200 Euro zu einer fiktiven Nettorente von 1.032 Euro führt, welche ebenfalls unterhalb des Freibetrags liegt und daher nicht zur Kürzung der Witwen- oder Witwerrente führt. Anrechnung an die Witwenrente und Ausnahmen Wenn das Gesamteinkommen den Freibetrag übersteigt, wird der überschüssige Betrag zu 40% auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dabei sind bestimmte Besonderheiten und Ausnahmen zu beachten, die spezielle Situationen und unterschiedliche Einkommensarten berücksichtigen. Damit die Änderungen bei der Witwenrente besser verständlich sind, haben wir hierzu ein Rechenbeispiel erstellt. Beispielrechnung für die Anrechnung Stellen wir uns eine Frau Müller, vor, die neben ihrer Witwenrente auch ein eigenes Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung bezieht und zwei schulpflichtige Kinder hat, die noch Waisenrente erhalten. Einkommen Frau Müller verdient brutto 1.500 Euro monatlich aus ihrer Teilzeitarbeit. Zudem erhält sie für jedes ihrer Kinder eine Waisenrente von 300 Euro. Ihre eigene gesetzliche Rente beträgt 1.200 Euro brutto. Anwendung der neuen Freibeträge Schritt 1: Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens aus Arbeitseinkommen Das Bruttoarbeitseinkommen von Frau Müller wird um pauschal 40% gekürzt, um das anzusetzende Nettoeinkommen zu bestimmen: Fiktives Nettoeinkommen=1.500 Euro−40%=900 Euro Schritt 2: Berechnung der fiktiven Nettorente Ihre Bruttorente von 1.200 Euro wird um 14% gekürzt, um das anzurechnende Nettoeinkommen aus der Rente zu bestimmen: Fiktive Nettorente=1.200 Euro−14%=1.032 Euro Schritt 3: Anwendung der neuen Freibeträge Der allgemeine Freibetrag für Witwen beträgt ab Juli 2024 1.038,50 Euro. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag von 220,19 Euro pro Kind für die Waisenrente. Für ihre beiden Kinder würde sich somit ein zusätzlicher Freibetrag von: 2×220,19 Euro= 440,38 Euro Der Gesamtfreibetrag für Frau Müller beträgt also: 1.038,50 Euro+440,38 Euro= 1.478,88 Euro Schritt 4: Vergleich des fiktiven Nettoeinkommens mit dem Freibetrag Die Summe aus Frau Müllers fiktivem Nettoeinkommen aus Arbeit und ihrer fiktiven Nettorente beträgt: 900 Euro+1.032 Euro= 1.932 Euro Da dieses Gesamteinkommen den Freibetrag von 1.478,88 Euro übersteigt, wird der überschüssige Betrag zu 40% auf ihre Witwenrente angerechnet: Überschuss= 1.932 Euro−1.478,88 Euro= 453,12 Euro Anrechnung = 40%×453,12 Euro= 181,25 Euro Auswirkung auf die Witwenrente Frau Müllers Witwenrente wird um 181,25 Euro gekürzt. Dieses Beispiel zeigt, wie die neuen Freibeträge und Anrechnungsregeln praktisch wirken, um die Einkommen von Witwen und Witwern mit Kindern zu schützen und zu unterstützen. Erhöhung der Rentenwerte Neben der Erhöhung der Freibeträge steigen auch ab 1.7 die Rentenwerte. Konkret bedeutet dies, dass jeder persönliche Entgeltpunkt mit 39,32 Cent bewertet wird, was einer Steigerung von 4,57 % entspricht. Diese Anpassung führt zu einer merklichen Erhöhung der Rentenbezüge, von der alle Rentenempfänger profitieren werden.
Aktuelles
24. April 2024
Die Bundesregierung macht offenbar ernst mit ihren Digitalisierungsversprechen. Ein neu veröffentlichtes Strategiepapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Zusammenarbeit mit sieben weiteren Behörden zeigt jedenfalls einen Plan zur Digitalisierung der Arbeits- und Sozialverwaltung in Deutschland. So sollen insgesamt 60 Maßnahmen dazu führen, den Zugang zu sozialen Leistungen wie dem Bürgergeld zu vereinfachen. Ein Plan davon ist, den Bürgergeld-Antrag auch per App zu stellen. Besserer Zugang zum Bürgergeld durch Digitalisierung Eine der Schlüsselinitiativen ist die Einführung einer mobilen Anwendung, die es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen wird, Anträge für das Bürgergeld direkt über ihr Smartphone zu stellen. Diese Neuerung wird zunächst in ausgewählten Jobcentern pilotiert, bevor sie bundesweit ausgerollt wird. Die Entwicklung kommt nicht zufällig: Der Normenkontrollrat und ein Gutachten des Beratungsunternehmens Deloitte haben zuvor den übermäßigen bürokratischen Aufwand in Deutschland kritisiert. Zu viel Papierkram und zu viele Hürden, um Leistungen zu beantragen. Trotz der Digitalisierung bekräftigt das BMAS, dass die existierenden analogen Zugänge erhalten bleiben. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass alle Leistungsberechtigten, unabhängig von ihrer technischen Ausstattung, Zugang zu den benötigten Diensten haben. So will man gewährleisten, dass niemand durch den digitalen Wandel benachteiligt wird. Lesen Sie auch: - Kein Bürgergeld-Entzug nach verweigerten Arzt-Terminen Künstliche Intelligenz und Videoberatung via App Neben der Antragsstellung via App plant das BMAS, einen KI-basierten Assistenten zu integrieren, der sowohl Bürgern als auch Mitarbeitern der Jobcenter zur Seite steht. Der KI-Assistent soll unter anderem bei der Formulierung von behördlichen Schreiben helfen und die Kompetenzen von Bürgergeldempfängern effektiver mit Jobprofilen abgleichen. Zusätzlich wird eine Online- und Videobratung als Teil des Serviceangebots integriert, um eine persönlichere Beratung zu ermöglichen. Auch bei der Rente soll mehr digitalisiert werden Die Digitalisierungsbemühungen erstrecken sich auch auf andere Bereiche wie die Rente. Zukünftig sollen Rentenversicherte in der Lage sein, sich online über ihre individuellen Rentenansprüche zu informieren und Anträge zu stellen. Ebenfalls verbessert wird der Zugang für Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt, indem Qualifikationen schneller geprüft und anerkannt werden. Abwarten und bewerten Insgesamt sind die Vorhaben zu begrüßen. Alles, was die Antragstellung vereinfacht, führt auch dazu, dass mehr Menschen zustehende Leistungen beantragen und erhalten. Ob die KI tatsächlich die individuelle Beratung ersetzen kann, kann bezweifelt werden. Sie kann lediglich dazu beitragen, die Antragstellung technisch besser zu erläutern. Wann das Projekt genau startet, steht noch nicht fest. Wir berichten weiter.
24. April 2024
2024 haben sich einige rechtliche Änderungen für Menschen mit Schwerbehinderung ergeben, sowohl im Betreuungsrecht als auch beim Pflegegeld, in der Eingliederungshilfe als auch bei der Teilhabe am Arbeitsleben. Änderungen im Betreuungsrecht Die berufliche Betreuung wird von Januar 2024 bis Ende 2025 mit einem Inflationsausgleich von 7,50 Euro pro rechtlicher Betreuung finanziert. Diesen Betrag zahlt der Betreute, wenn Vermögen vorhanden ist, ansonsten der Staat. Die ehrenamtliche Betreuung wird mit 24 Euro zusätzlich zur Aufwandsentschädigung vergütet. Dr. Utz Anhalt zu den Änderungen 2024 für Menschen mit einer Schwerbehinderung Höhere Regelsätze Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII): Die Regelleistungen, auch Regelsätze genannt, werden in den jeweiligen Stufen wie folgt angepasst: Stufe 1: 563 Euro Stufe 2: 506 Euro Stufe 3: 451 Euro Stufe 4: 471 Euro Stufe 5: 390 Euro Stufe 6: 357 Euro Zusätzlich wird der Zusatzbedarf für gemeinsame Mittagsmahlzeiten auf täglich 4,13 Euro pro Person erhöht. Dies führt ebenso zu einer Anhebung des Zusatzbedarfs für die Bereitstellung von Warmwasser gemäß § 30 Absatz 7 SGB XII. Für Schülerinnen und Schüler wird die Unterstützung für notwendigen Schulbedarf nach § 34 SGB XII angepasst: 135 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Halbjahr. Volljährige Bewohner*innen von Einrichtungen erhalten mindestens 152,01 Euro monatlich, was 27 % der ersten Regelbedarfsstufe entspricht. Durch das "Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze" kommen weitere Änderungen hinzu, insbesondere im Bereich der Einkommensregelungen (§ 82 SGB XII), gültig seit dem 1. Januar 2024: Ersatz der "Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB" durch "Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB" (§ 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB XII). Modifikationen bei den Einkünften von Personen in Ausbildung, beispielsweise nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB XII). Hinzufügung von § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 SGB XII, der besagt, dass unter anderem Überbrückungsgelder nach dem Strafvollzugsgesetz nicht als Einkommen angesehen werden. Eine neue Bestimmung zu Nachzahlungen im Umgang mit einmaligen Einkünften wird zu § 82 Abs. 7 SGB XII hinzugefügt. Das Krankengeld wurde geändert Die Regelungen zum Kinderkrankengeld wurden angepasst. Nach dem Auslaufen der coronabedingten Erweiterung auf bis zu 30 Tage (60 Tage für Alleinerziehende) am Ende des Jahres 2023, wird der Anspruch nicht auf die ursprünglichen 10 Tage (20 Tage für Alleinerziehende) reduziert, sondern für 2024 und 2025 auf 15 Tage (30 Tage für Alleinerziehende) festgelegt. Neu eingeführt wird ein Krankengeldanspruch für Eltern bei stationärer Aufnahme ihres Kindes im Krankenhaus, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung Hilfe benötigt und die Begleitung medizinisch notwendig ist. Ist das Kind jünger als 9 Jahre, gilt die Begleitung aus medizinischen Gründen als unanfechtbar notwendig. Dieser Anspruch gilt für die gesamte Dauer der Begleitung. Für pflegende Angehörige, die eine von der Krankenkasse finanzierte Rehabilitationsmaßnahme benötigen, besteht ein Anspruch auf Mitnahme und Versorgung der gepflegten Person in der Rehabilitationsstätte. Diese Regelung, die bisher im § 40 Abs. 3 S. 11 SGB V verankert war, wird ab 2024 in einem eigenen Paragraphen, § 40 Abs. 3a SGB V, festgehalten. Sollte kein Anspruch aus der oben genannten Regelung bestehen, beispielsweise bei Rehabilitationsmaßnahmen auf Kosten der Rentenversicherung, wird es einen ergänzenden Anspruch für die Mitnahme und Versorgung der gepflegten Person in der jeweiligen Einrichtung geben, geregelt in § 42a SGB XI, der ab dem 01.07.2024 gültig ist. Diese Regelung wird ab dem 01.07.2025 in § 42b SGB XI überführt. Der neue Anspruch gilt allerdings nur, wenn die pflegerische Versorgung in der Einrichtung während des Aufenthalts gewährleistet ist. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Wann gilt der Nachteilsausgleich? Höherer Zusatzbeitrag Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zum Jahresbeginn 2024 auf 1,7 Prozent gestiegen. Diese Anpassung führt für viele Versicherte zu höheren Beiträgen. Anders als im Vorjahr sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder schriftlich über die Beitragserhöhung zu informieren. Höhere Gerichtskosten Dauerbetreuung und Dauerpflegschaften werden ab 2024 mit höheren Gerichtsgebühren belegt. Die Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung oder eine Dauerpflegschaft liegt ab dem 01.01.2024 pron Jahr nicht mehr bei zehn Euro, sondern bei 11,50 Euro je angefangene 5.000,00 Euro des angerechneten Vermögens. Die Mindestgebühr beträgt jetzt 230 Euro statt 200 Euro. Eingliederungshilfe Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe ist ab Januar 2024 erhöht - von 61.110 Euro auf 63.630 Euro. Der Einkommensfreibetrag steigt ebenfalls. Ein angemessenes Kraftfahrzeug gilt, im Unterschied zu vorher, nicht mehr als Vermögen. Kurzzeitpflege lässt sich als Verhinderungspflege nutzen Außerdem können seit Januar 2024 die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig für die Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden - allerdings nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei einem Pflegegrad von 4 oder 5. Diese Regelung gilt ab Juli 2025 bereits ab Pflegegrad 2. Für diese Gruppe entfällt auch die Vorpflegezeit von sechs Monaten, und die Verhinderungspflege darf acht Wochen pro Jahr genutzt werden, während derer das hälftige Pflegegeld weitergezahlt wird. Pflegeunterstützungsgeld Beim Pflegeunterstützungsgeld gibt es jetzt eine rechtliche Klärung, dass es jedes Jahr neu beansprucht werden kann für jeden pflegebedürftigen Menschen. Ab dem 1. Januar 2024 traten umfassende Neuerungen im Bereich der Pflegeleistungen in Kraft, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Die finanziellen Unterstützungen durch Pflegesachleistungen und Pflegegelder erfahren eine Aufstockung. Die Anpassungen gestalten sich wie folgt: Pflegesachleistungen erhöhen sich und gelten nun für die Pflegegrade 2 bis 5 in folgenden Höhen: für Pflegegrad 2 auf bis zu 761 € (zuvor 724 €), für Pflegegrad 3 auf bis zu 1.432 € (zuvor 1.363 €), für Pflegegrad 4 auf bis zu 1.778 € (zuvor 1.693 €), und für Pflegegrad 5 auf bis zu 2.200 € (zuvor 2.095 €). Pflegegelder steigen für die Pflegegrade 2 bis 5: Pflegegrad 2 auf 332 € (zuvor 316 €), Pflegegrad 3 auf 573 € (zuvor 545 €), Pflegegrad 4 auf 765 € (zuvor 728 €), und Pflegegrad 5 auf 947 € (zuvor 901 €). Zur Übersicht: Beträge für die Pflegesachleistung und das Pflegegeld sind seit Januar 2024 gestiegen, und zwar bei der Pflegesachleistung für Pflegegrard 2 auf bis zu 761 Euro statt 724 Euro, für Pflegegrad 3 auf bis zu 1.432 Euro statt zuvor 1.363 Euro, für Pflegegrad 4 auf bis zu 1.778 Euro statt 1.693 Euro und für Pflegegrad 5 auf bis zu 2.200 Euo statt vorher 2.095 Euro. Eine bedeutende Neuerung ist die Einführung eines Entlastungsbudgets. Dies ermöglicht es, Leistungen für die Kurzzeitpflege vollständig auf Verhinderungspflege umzuwidmen, eine Regelung, die ab dem 1. Januar 2024 gültig ist und in § 39 Abs. 4 SGB XI festgehalten wird. Diese Regelung betrifft ausschließlich Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diese Gruppe entfällt die Vorpflegezeit von sechs Monaten, und die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird auf acht Wochen pro Kalenderjahr erweitert (vorher sechs Wochen), wobei auch das Pflegegeld für acht Wochen weitergezahlt wird (zuvor sechs Wochen). Achtung: Ab dem 1. Juli 2025 wird das Entlastungsbudget auf alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ausgeweitet. Darüber hinaus gibt es Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI. Es ist nun gesetzlich klar geregelt, dass das Pflegeunterstützungsgeld für jede pflegebedürftige Person jedes Kalenderjahr erneut beansprucht werden kann, anstatt nur einmalig. Schließlich erfahren auch die Zuschüsse für pflegebedingte Aufwendungen von in Pflegeheimen lebenden Menschen eine Erhöhung: Im ersten Jahr des Aufenthalts werden nun 15 % (vorher 5 %), im zweiten Jahr 30 % (vorher 25 %), im dritten Jahr 50 % (vorher 45 %) und ab dem vierten Jahr 75 % (vorher 70 %) gewährt. Teilhabe am Arbeitsleben Das gemeinschaftliche Mittagessen in Werkstätten wird ab 2024 mit 4,13 pro Essen gefördert. Dies gilt auch bei Pflege zum Lebensunterhalt. Arbeitgeber müssen eine Pflichtabgabe leisten, wenn sie Pflichtarbeitsplätze nicht besetzen. Nur noch die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze steht ab diesem Jahr im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamtes Neu ist auch eine Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamts. Wenn das Integrationsamt jetzt über einen Leistungsantrag nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet, dann gilt dieser als genehmigt. Der Antrag muss allerdings genau und umfassend sein. Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen Jugendliche und junge Erwachsene können auch dann aus dem Ausgleichsfonds in ihrer Ausbildung gefördert werden, wenn sie keine anerkannte Schwerbehinderung aufweisen, aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommen. Bei Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds bezahlt werden, werden aus diesem auch die Administrationskosten übernommen.
24. April 2024
Die Betriebskrankenkassen schlagen Alarm: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung könnte 2025 von 1,7 Prozent auf 2,45 Prozent und mehr steigen. Das hat für viele Rentnerinnen und Rentner zur Folge, dass die Rente wieder sinkt. Bei den jeweiligen Kassen steigt der Zusatz in unterschiedlicher Höhe Der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel informiert: "Da dies nur der bundeseinheitliche Anstieg ist, der erwartet wird, können Kassen individuell höhere oder niedrigere Anstiege zu erwarten sein." Die Renten sinken Knöppel betont, dass diese zusätzlichen Kosten auch die Renten drücken: "Das Ausmaß des neuen KV-Zusatzbeitrages, wenn er denn wirklich erhöht wird, werden Rentner ab dem 01.04.2025 bemerken, wenn die Netto-Renten sinken (Auszahlbeträge)." Wie berechnet sich der Zusatzbeitrag? Der Zusatzbeitrag wird prozentual vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Er wird damit begründet, dass der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent die Kosten der Krankenkassen nicht deckt. Diese Lücke soll der Zusatzbeitrag füllen, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufteilen. Durchchnittlicher Zusatzbeitrag ist ein Richtwert Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den durchschnittlichen Zusatzbeitrag als Richtwert. In der Praxis bestimmen die jeweiligen Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge selbst und begründen dies mit ihrer speziellen finanziellen Situation. Eine vermutliche Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf 2,45 Prozent im nächsten Jahr kann bei der jeweiligen Krankenkasse niedriger ausfallen - oder höher. Derzeit liegt das Spektrum der Zusatzbeiträge zwischen 0,9 und 2,7 Prozent. Für alle Krankenkassen gilt, dass ihre Kosten seit Jahren nicht gedeckt werden, während die Ausgaben steigen. Lesen Sie auch: - Rente: Verfällt bei Heirat die Witwenrente? Das muss dann nicht sein Wieviel Geld müssen Sie mehr bezahlen? Der Zusatzbeitrag richtet sich prozentual nach Ihrem Gehalt. Das Durchschnittsgehalt in Deutschland beträgt 2024 rund 50.250 Euro brutto pro Jahr. Eine Erhöhung des Zusatzbeitrags um circa 0,75 Prozent würde Sie rund 120 Euro pro Jahr kosten. Was können Sie tun? In jedem Fall sollten Sie bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags im nächsten Jahr vergleichen, wie hoch diese Steigerung bei den einzelnen Krankenkassen ausfällt. Liegt er bei Ihrer Versicherung besonders hoch, ohne dass die Leistungen bei anderen Kassen mit günstigeren Beiträgen schlechter wären? Dann können Sie Geld sparen, indem Sie die Kasse wechseln. Es gilt ein Sonderkündigungsrecht Achtung: Wenn Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöhen, dann tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft. Sie können deshalb innerhalb von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss allerdings unter diesen Sonderbedingungen spätestens in dem Monat erfolgen, in dem der erhöhte Beitrag erstmals berechnet wurde. Prüfen lohnt sich Die Leistungen der Krankenkasse zu prüfen lohnt sich allerdings auch ohne erhöhten Zusatzbeitrag. Krankenkassen haben jeweils eigene Zusatzleistungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Diese können bei einer anderen Kasse für Ihre spezifische Situation besser sein als bei der bisherigen.
23. April 2024
Die FDP hat einen Beschluss entworfen, um noch härtere Schläge gegen Leistungsberechtigte beim Bürgergeld auszuteilen. Die vorzeitige Rente für Menschen, die ihr Leben lang arbeiteten, will die Partei der reichen Erben ganz abschaffen. "Sofortige Leistungskürzung Zum Bürgergeld heißt es: „Wer seinen Mitwirkungspflichten im Bürgergeld nicht nachkommt und beispielsweise zumutbare Arbeit ohne gewichtigen Grund ablehnt, sollte mit einer sofortigen Leistungskürzung von 30 Prozent rechnen müssen.“ Der negative Trick in der Formulierung: „Sogenannte Ein-Euro-Jobs“ werden ausdrücklich als "zumutbare Arbeit" genannt. Bürgergeld einfrieren Der Vorstand der FDP verlangt, noch härtere Sanktionen beim Bürgergeld zu verhängen „bis hin zu einer vollständigen Streichung von Leistungen“. Das Bürgergeld soll auf dem gegenwärtigen Niveau eingefroren werden und für mindestens drei Jahre dürfe es keine neuen Sozialleistungen geben. Dabei hat eine aktuelle Studie bereits gezeigt, dass selbst mit der letzten Anpassung der Regelleistungen eine Unterdeckung stattfand. Damit attackiert die FDP die Verpflichtung des Staates, Hilfebedürftigen das Existenzminimum zu sichern, denn daran wird die jährliche Anpassung des Bürgergeldes berechnet. Keine Rente mit 63 Einen vorzeitigen Ruhestand, also die Rente mit 63, lehnt die FDP ab. Außerdem fordert sie, dass Überstunden steuerlich besser gestellt werden als derzeit, um zu Überstunden zu motivieren. Mögliche Folgen für Leistungsberechtigte beim Bürgergeld Die Regierung hat 2024 auf Druck der CDU und FDP bereits ein komplettes Streichen des Regelsatzes ermöglicht. Jetzt folgt aus CDU und FDP eine Idee nach der anderen, wie sich Menschenrechte beim Bürgergeld noch stärker aufheben lassen. Eine Wiedereinführung von Ein-Euro-Jobs mit der Möglichkeit der Sofortsanktion wäre eine direkte Rückkehr zu Hartz IV. Dies widerspricht vollkommen dem richtigen Ansatz des Bürgergeldes, Arbeitssuchende für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Ein Phantom Zudem jagt die FDP hier ein Phantom. Es handelt sich um puren Populismus auf Kosten finanziell schwacher Menschen. Laut der Agentur für Arbeit wären lediglich 0,4 Prozent aller Leistungsbeziehenden beim Bürgergeld von derlei Sanktionen betroffen sein. Das ist die Zahl derer, die - aus welchen Gründen auch immer - eine Arbeit ablehnen. Lesen Sie auch: - Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Es gibt auch einen Nachteile Zerschlagen der Rente hätte drastische Folgen Gelänge es der FDP, die vorzeitige Rente mit 63 abzuschaffen, dann beträfe das rund 30 Prozent aller Neu-Rentner. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Sozialleistung. Die Frankfurter Rundschau schreibt: "Die Rente für besonders langjährig Versicherte kann von Personen in Anspruch genommen werden, die 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben. Wer so lange eingezahlt hat, darf vor der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Rente beziehen." Während die FDP also -im Interesse der Arbeitgeber- Arbeitnehmer länger in Arbeit zwingen möchte, ist die vorzeitige Rente der Arbeitnehmer ein Resultat ihrer eigenen Arbeit - nämlich ihrer Rentenbeiträge. Faktisch will die FDP rund 250.000 Menschen die Rente stehlen. Was würden die Geschädigten tun? Welche Möglichkeiten hätten die von der FDP beraubten Rentenberechtigten? Entweder sie würden bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Oder aber, sie würden früher in Ruhestand gehen und trotz besonders langjähriger Beiträge Abschläge in Kauf nehmen. Die Pläne würden Menschen in die Altersarmut treiben. "Beschimpfung von Arbeitnehmern" Kevin Kühnert,Generalsekretär der SPD nannte die Vorschläge der FDP gegen die Rente mit 63 und Sozialleistungen im Gespräch mit dem Tagesspiegel eine „Beschimpfung von Arbeitnehmer“. Erinnerung an die Basis des Sozialstaats Kühnert erinnert dabei an einen Punkt, der gar nicht deutlich genug genannt werden kann. Sowohl das gesetzliche Rentensystem für Erwerbstätige wie staatliche Sozialleistungen für Hilfebedürftige gehören zu den Grundlagen des im Grundgesetz verankerten Sozialstaats. Diese erkämpften Errungenschaften dienen denjenigen, die kein Großkapital geerbt haben, ein Leben im Alter zu ermöglichen (Rente) beziehungsweise nicht unter das Existenzminimum zu rutschen (Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung). Die FDP -die Partei derjenigen, die mit goldenem Löffel im Mund zur Welt kamen - greift die Lebenssicherung all derer an, die von ihrer eigenen Arbeit leben müssen (Arbeitnehmer) sowie derjenigen an, die von ihrer eigenen Arbeit nicht leben können (Aufstocker beim Bürgergeld) oder keine Arbeit haben (Erwerbslose).
23. April 2024
Im Jahr 2023 führte die Ampel-Koalition das Bürgergeld ein. Es sollte besser und gerechter sein, als das Hartz IV System. Seit der Einführung dieses neuen Systems sind die Anpassungen der Leistungshöhen politisch stark umstritten. Immer wieder wird herbei fantasiert, dass das Bürgergeld angeblich zu hoch sei. Dr. Irene Becker hat im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands eine umfassende Analyse durchgeführt, um die Entwicklung der Kaufkraft für Leistungsberechtigte seit Beginn des Jahres 2021 zu untersuchen. Die Ergebnisse sind eindeutig. Massive Kaufkraftverluste trotz Bürgergeld-Erhöhungen Die Studie von Dr. Becker zeigt, dass die Leistungsempfänger von Grundsicherung und Bürgergeld zwischen 2021 und 2023 erhebliche Einbußen in ihrer Kaufkraft hinnehmen mussten. Trotz der Einführung des Bürgergelds und einer Anhebung der Regelsätze um 11,7 % zu Beginn des Jahres 2023 bleibt ein signifikanter Kaufkraftverlust bestehen. Für eine alleinstehende Person hätte der Regelbedarf, um einen Kaufkraftverlust zu vermeiden, bereits im Januar 2023 bei 527 Euro statt bei 503 Euro liegen müssen. Lesen Sie auch: - Kein Geld für den Ausweis: Bürgergeld-Bezieherin soll ins Gefängnis Rechnerische Darstellung des Verlusts Für Einzelpersonen summiert sich der Kaufkraftverlust auf bis zu 1.012 Euro, wobei sich dieser Betrag durch eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro im Jahr 2022 auf 712 Euro reduziert, sofern die Person erwerbstätig war oder Rentenansprüche hatte. Bei einem Paarhaushalt mit zwei Kindern über 14 Jahren ergibt sich sogar ein Gesamtverlust von bis zu 3.444 Euro, der sich ebenfalls um 300 Euro reduziert, falls entsprechende Ansprüche bestanden. Zukünftige Prognosen Der jüngste Anstieg der Regelbedarfe zum 1. Januar 2024 von 502 auf 563 Euro stellt keine Überkompensation dar, sondern gleicht lediglich einen Teil der verlorenen Kaufkraft aus. Weiterhin prognostiziert die Expertise das Risiko einer "Nullrunde" bei der nächsten Anpassung zum Jahreswechsel 2025, was einen weiteren Kaufkraftverlust bedeuten würde. Vor allem die Union und die FDP machen Druck, dass die Regelleistungen nicht weiter steigen dürfen. Lösung: Anhebung des Regelbedarfs Der Paritätische Gesamtverband fordert angesichts der Studie eine deutliche Anhebung des Regelbedarfs auf ein armutsfestes Niveau. Laut den Berechnungen müsste der Regelbedarf im Jahr 2024 auf 813 Euro angehoben werden, um eine adäquate Lebensführung zu ermöglichen. Reform der Anpassungsformel Zudem wird eine Reform der Anpassungsformel gefordert, um künftige Kaufkraftverluste zu vermeiden. Die Anpassung sollte zeitnäher erfolgen und sicherstellen, dass die Kaufkraft der Leistungsberechtigten nicht weiter erodiert. Schlussfolgerung Die Ergebnisse der Expertise von Dr. Irene Becker verdeutlichen die dringende Notwendigkeit einer Überarbeitung der Regelungen zum Bürgergeld. Die aktuellen Anpassungen reichen nicht aus, um den realen Wertverlust, den die Leistungsberechtigten seit 2021 erlitten haben, auszugleichen. Die Gesamtauswertung der Studie kann hier gelesen werden.
23. April 2024
Langfristig erkrankte Bürgergeld-Bezieher müssen zur Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit Arzttermine wahrnehmen. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nach, muss das Jobcenter aber konkret und verständlich auf die Folgen hinweisen und darf nicht einfach die Leistung ohne besondere Begründung ganz streichen, stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem veröffentlichten Urteil klar (Az.: L 16 AS 652/20). Klägerin sechs Monate krank Im Streitfall ging es um eine heute 59-jährige Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern im damaligen Hartz-IV-Bezug stand. Im Oktober 2011 wurde ihr amtsärztlich bescheinigt, dass sie krankheitsbedingt voraussichtlich bis zu sechs Monate weniger als drei Stunden täglich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könne. Das Jobcenter wollte nach Ablauf der Frist wissen, ob die Frau dauerhaft als erwerbsunfähig einzustufen und nun der Sozialhilfeträger für die Sicherung des Existenzminimums zuständig ist. Doch die Betroffene wollte sich nicht weiter begutachten lassen. Ihre Schwester, ihre Mutter und ihr Vater seien infolge von ärztlichen Behandlungen ums Leben gekommen. Erst 2015 kam sie einer Begutachtung nach. Danach wurde sie erneut, aber nicht auf Dauer als leistungsunfähig eingestuft. 2018 und 2019 forderte das Jobcenter die Frau wieder zur medizinischen Untersuchung auf und schrieb zuletzt: „Wenn sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung zur ärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, können die Leistungen ganz entzogen oder versagt werden, da ihre Erwerbsfähigkeit und damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt werden können." Als sie erneut Arzt-Termine ohne Begründung nicht wahrnahm, entzog das Jobcenter ihr die Leistungen in Höhe des ganzen Regelbedarfs, monatlich 382 Euro. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Jobcenter muss konkret und verständlich zur Mitwirkung auffordern Die Klage der Leistungsbezieherin hatte beim LSG Erfolg. Zwar sei die Frau ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie grundlos zur erforderlichen medizinischen Untersuchung nicht erschien. Damit habe sie die notwendige Sachverhaltsaufklärung über ihre Erwerbsfähigkeit „erheblich erschwert". Das Jobcenter habe aber nicht konkret, richtig und vollständig darüber informiert, welche Folgen die fehlende Mitwirkung habe. Weder sei darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen tatsächlich bei der Klägerin entzogen werden, noch habe die Behörde den Umfang der Leistungsentziehung genannt. Dass bei einer nachgekommenen Mitwirkung die Zahlung wieder fortgesetzt werde, sei ebenfalls nicht erläutert worden. Bürgergeld- Entzug nicht gerechtfertigt Schließlich hätte das Jobcenter besonders begründen müssen, warum der Klägerin die gesamte Regelleistung entzogen werden muss. Denn auch bei einer Erwerbsunfähigkeit wäre sie weiter hilfebedürftig geblieben. Dann wäre lediglich der Sozialhilfeträger für sie zuständig gewesen. Das Jobcenter habe hier eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. fle
23. April 2024
Menschen mit Schwerbehinderungen können generell früher in Rente gehen als Menschen ohne diese Einschränkung. Wo liegt die Altersgrenze? Zwei Jahre früher in Rente ohne Abzüge Menschen ohne Beeinträchtigung können ab Jahrgang 1964 mit 67 Jahren in die Altersrente eintreten. Menschen mit Schwerbehinderungen können das bereits mit 65 Jahren. Rente mit Abzügen Menschen mit Schwerbehinderungen können bereits mit 62 Jahren in die Altersrente gehen, müssen dann aber Abzüge hinnehmen, je nachdem, wann sie aus dem Berufsleben ausscheiden. Auch bei Menschen mit Schwerbehinderung steigt das Renteneintrittsalter Das Renteneintrittsalter wird auch mit Schwerbehinderungen erhöht, bis beim Jahrgang 1964 die Grenze von 65 Jahren erreicht ist. Beim Jahrgang 1952 liegt es noch bei 63 Jahren. Die Rente mit Abschlägen liegt beim Jahrgang 1952 bei 60 Jahren und steigt bis zum Jahrgang 1964 auf 62 Jahre. Wie hoch ist der Abschlag? Der Abschlag bei einer vorzeitig begonnenen Rente liegt auch bei Menschen mit Schwerbehinderung bei 0,3 Prozent der Rente pro Monat. Maximal dürfen 10,8 Prozent der Rente abgezogen werden. Dieser Abzug gilt für den Rest des Lebens, endet also nicht mit dem regulären Rentenalter. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Krankenkassen müssen für mehr Mobilität zahlen – Urteil Wie ist Schwerbehinderung definiert? Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Dies legt das Versorgungsamt fest und wird im Schwerbehindertenausweis notiert. Diese Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn vorliegen. Fällt sie danach weg, hat das auf die Rente keine Auswirkungen. Es gilt die Wartezeit Auch Menschen mit Schwerbehinderung müssen eine Wartezeit erfüllen, um die Rente überhaupt zu beanspruchen. Diese liegt bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei mindestens 33 Jahren. Was zählt zur Wartezeit? Zur Wartezeit bei Schwerbehinderung zählen: Jahre, in die die Betroffenen als Selbstständige oder Angestellte in die Rentenkasse einzahlten. Außerdem fließen Zeiten ein, in denen die Betroffenen Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezogen. Auch freiwillige Beiträge, die für die Rentenversicherung gezahlt wurden, werden berechnet. Weiterhin zählen nicht erwerbsmäßige Pflegezeiten, Zeiten der Kindererziehung, ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung, und bei Minijobs Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen leisteten. Was sind Anrechnungs- und Ersatzzeiten? Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die Betroffenen keine Rentenbeiträge leisten konnten: Krankheit, Schwangerschaft, Schulausbildung oder Studium. Hinzu kommen Ersatzzeiten wie bei Menschen, die in der DDR nicht arbeiten konnten, weil sie politisch verfolgt wurden. Gibt es die Rente für Schwerbehinderte ab 61? Ohne Abzüge gibt es auch für Menschen mit Schwerbehinderungen keine Rente mit 61. Möglich wäre es, mit Abschlägen in die Rente ab 61 zu gehen, aber auch nur, wenn die Betroffenen vor dem 1. Januar 1958 zur Welt kamen. Wann ist ein Renteneintritt für Menschen mit Schwerbehinderungen möglich? Eine Rente ohne Abzüge können die Betroffenen je nach Jahrgang in folgendem Lebensalter starten: 1958 mit 64, 1959 mit 64 Jahren und zwei Monaten. Dann steigt die Grenze für jeden Geburtsjahrgang um zwei Monate, bis 1964 65 Jahre erreicht sind. Mit Abschlägen beträgt das Lebensalter beim Jahrgang 1958 61 Jahre, bei 1959 geborenen 61 Jahre und zwei Monate, und dann geht es in Zweimonatsschritten, bis 1964 die vorzeitige Rente bei 62 Lebensjahren beginnt.
23. April 2024
Wer seinen Job verloren hat, hat Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Die Regeln und Bedingungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Ein nicht so bekannter Aspekt ist die Möglichkeit, den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Bezug von Krankengeld zu verlängern. Darauf weist der Sozialverband Deutschland SoVD hin. Anspruch auf das Arbeitslosengeld Schauen wir uns zunächst die Grundlagen an. Das Arbeitslosengeld wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert, in die Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig Beiträge einzahlen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist primär abhängig von der Dauer der geleisteten Beitragszahlungen vor der Arbeitslosigkeit. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss ein Berechtigter mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt haben. Dauer ist abhängig von Versicherungszeit und Alter Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges hängt ebenfalls von der vorherigen Beitragszeit und dem Alter des Arbeitslosengeld-Berechtigten ab. Beispielsweise erhöht sich die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ab einem Alter von 50 Jahren. Wer bereits seinen 58. Geburtstag gefeiert hat, kann das Arbeitslosengeld sogar bis zu zwei Jahre lang beziehen. Wer noch älter ist, kann sich sogar - mit oder ohne Abschläge - in die Rente retten. Einfluss von Krankengeld auf den Arbeitslosengeldanspruch Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann und die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits ausgelaufen ist. Die Zahlung von Krankengeld ist jedoch mehr als nur eine Einkommenssicherung; sie hat auch Auswirkungen auf den Anspruch und die Dauer des Arbeitslosengeldes. Lesen Sie auch: - Rente mit 63 gibt es nur mit Abschlag – nur unter 45 Wartezeit? Beitragszahlungen während des Krankengeldbezugs Während des Bezugs von Krankengeld führt die Krankenkasse nämlich weiterhin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab. Dies ist wichtig zu wissen, denn es ermöglicht, die sogenannte Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld zu verlängern, auch wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht arbeitet. Somit kann der Bezug von Krankengeld den späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld positiv beeinflussen, indem die notwendige Beitragszeit "künstlich" verlängert wird. Praktisches Beispiel: Der Fall von Thomas Nehmen wir das Beispiel von Thomas, der nach seinem Studium begann zu arbeiten, aber kurz darauf schwer erkrankte. Michael hatte zunächst nur vier Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, bevor er Krankengeld bezog. Durch die Krankheit und den anschließenden langen Krankengeldbezug über fast zwei Jahre, wurden weiterhin Beiträge für ihn entrichtet. Nach Ablauf des Krankengeldes hatte Michael somit die erforderliche Mindestbeitragszeit erreicht und konnte Arbeitslosengeld beanspruchen. Mehr Anspruch auf Arbeitslosengeld Der Bezug von Krankengeld kann demnach einseits überhaupt den Anspruch auf Arbeitslosengeld ermöglichen. Zum anderen kann der Bezug von Krankengeld auch die Berechtigungszeit des Arbeitslosengeldes verlängern, da das Krankengeld nicht nur temporär für den Lebensunterhalt aufkommt, sondern auch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verlängert.
22. April 2024
Der Rundfunkbeitrag hat bereits 2013 die damalige GEZ-Gebühr abgelöst. Mit der Umbenennung gingen jedoch auch Regelungen einher, die bei vielen Haushalten, aber auch Unternehmen auf Kritik stießen. Denn insbesondere für kleine Betriebe wie Bäckereien stieg der Beitrag teilweise um beachtliche 600 Prozent. Doch welche Konsequenzen hat es, wenn sich Haushalte oder Unternehmen entscheiden, die Zahlung an den Beitragsservice zu verweigern? Die Deutsche Anwaltauskunft klärt auf. Ignorieren der Anschreiben: Der Weg zum Gerichtsvollzieher Die Konsequenzen beginnen mit dem Ignorieren der Anschreiben des Beitragsservices. Erste Schreiben dienen lediglich der Datenabfrage, während spätere Beitragsbescheide die Höhe der Zahlung festlegen. Ignoriert man diese Schreiben und legt keinen Widerspruch ein, wird der Bescheid nach einem Monat rechtlich bindend. Rechtskräftige Bescheide: Zwangsvollstreckungen als letztes Mittel Ein rechtskräftiger Bescheid ermöglicht den Rundfunkanstalten, ihre Forderungen wie jeder andere Gläubiger durchzusetzen. Von Lohnpfändungen bis zum Gerichtsvollzieher greifen sie dabei auf verschiedene Mittel zurück, wobei Zwangsvollstreckungen das letzte Mittel darstellen. Weitere Strafen: Ordnungswidrigkeit und mögliche Bußgelder Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und könnte theoretisch mit einem Bußgeld belegt werden. In der Praxis sehen die Landesrundfunkanstalten jedoch oft von Bußgeldern ab. Rechtliche Gegenwehr: Widerspruch und Klage Die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr besteht durch einen fristgerechten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid. Versäumt man diese Frist, wird es schwer, sich gegen die Zahlung zu wehren. Selbst im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs bietet dies nur einen kurzfristigen Aufschub, da Widersprüche oft abgelehnt werden. In solchen Fällen bleibt nur die Wahl zwischen zahlen oder klagen. Klageaussichten: Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags Klagen gegen den Rundfunkbeitrag starten in der Regel vor dem Verwaltungsgericht und können bis vor das Bundesverfassungsgericht führen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten momentan sehr gering, insbesondere wenn die Klage die Unrechtmäßigkeit des gesamten Gebührenmodells anführt. Landesverfassungsgerichte haben kürzlich die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt, indem sie grundlegende Einwände als unbegründet abwiesen. Klage gegen fehlerhafte Gebührenbescheide: Bessere Chancen Die Aussichten einer Klage verbessern sich, wenn es um fehlerhafte Gebührenbescheide geht. Fehlerhafte Ermittlungen der Adresse oder falsche Bescheide für Verstorbene können gute Argumente für eine erfolgreiche Klage darstellen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover, insbesondere im Fall des Hörgeräteherstellers Kind und der Drogeriemarktkette Rossmann, verdeutlichen die juristischen Herausforderungen. Während Rossmann bereits einen Gang vors Oberverwaltungsgericht angekündigt hat, überlegt Kind, ein großer Handwerksbetrieb, in Berufung zu gehen. Der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, Holger Schwannecke, betonte in einem Interview, dass die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht darüber hinwegtäusche, dass einige Regelungen objektiv ungerecht und kaum praktikabel seien. Wer kann sich grundsätzlich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen? Der Jahresbetrag für die Rundfunkgebühren beträgt aktuelle insgesamt 220,32 € für Haushalte. Für Menschen, die ein sehr geringes Einkommen haben, ist dies eine hohe Summe. Um das Existenzminimum nicht zu gefährden, können sich folgende Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen: Bürgergeld-Beziehende (Befreiungsgrund 403 b) Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) beziehen (Befreiungsgrund 401) Menschen, die auf eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII angewiesen sind (Befreiungsgrund 402) BaföG-Beziehende sowie Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III erhalten, insofern die Empfangenden nicht mehr bei den Eltern wohnen (Befreiungsgründe 405 a, b, c) Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (Befreiungsgrund 404) Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) (Befreiungsgrund 410) Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze, Befreiungsgrund 407) Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG erhalten (Befreiungsgrund 407) Leistungsempfangende von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) (Befreiungsgrund 408) Menschen, denen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag anerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) (Befreiungsgrund 408) Volljährige Personen, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) (Befreiungsgrund 409)
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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!